Satzung
§ 1 NAME, SITZ, EINTRAGUNG
Der Verein „Tennisfreunde Münstertal e.V.“ wurde am 19. April 1977 gegründet und hat seinen Sitz in 79244 Münstertal/Schwarzwald.
Er ist beim Amtsgericht Staufen in das Vereinsregister unter Nr. 143 eingetragen.
Er ist Mitglied des Badischen Tennisverbandes und des Badischen Sportbundes.
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Satzungen des Badischen Sportbundes und des ihm angeschlossenen Badischen Tennisverbandes, rechtsverbindlich, für den Verein und seine Einzelmitglieder.
Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtssprechung des Badischen Sportbundes und des ihm angeschlossenen Badischen Tennisverbandes.
§ 2 ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung von Leibesübungen im Tennissports und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Wert (gemeinen) ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Der Verein besteht aus:
- a) Einzelmitgliedern
- b) Ehepaaren und Lebensgemeinschaften
- c) Jugendlichen Mitgliedern
- d) Kindern
- e) Passiven Mitgliedern
- f) Ehrenmitgliedern
Zu a) Einzelmitglieder sind Personen über 18 Jahren, die nicht in eine andere Mitgliedergruppe eingereiht sind.
Zu b) Als Ehepaare gelten solche im Sinne des BGB.
Als Lebensgemeinschaften gelten nichteheliche auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften und eingetragene Partnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG).
Zu c) Jugendliche Mitglieder sind Personen von 15 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Zu d) Kinder sind Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Zu e) Passive Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die nicht aktiv das Tennisspiel betreiben. Sie sind nur gegen Platzgebühr spielberechtigt.
Zu f) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in ganz besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt.
Personen unter 18 Jahren müssen zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
Stichtag für die Festlegung der Altersgruppen ist der 1. Januar des betreffenden Geschäftsjahres.
§ 4 AUFNAHME
Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen.
Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung.
Eine mögliche Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
5. Contact information
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